Geschichte der k. k. Bergstätte Schlaggenwald und Schönfeld (7. Fortsetzung)
Geschichte der k. k. Bergstätte Schlaggenwald und Schönfeld
Historisch und topographisch dargestellt von Vinzenz Pröckl — ehem. Archivar in Eger
(7. Fortsetzung)
Wortlaut des zweiten Diploms:
Wir Ferdinand von Gottes Gnaden etc. etc. etc. bekennen fuer uns Unser Erben und Nachkommen König von Böhmen offentlich mit diesem Brieff und thuen Khundt Männiglich als die Ehrsamen Unsere Getreuen Lieben N. Buergermeister Rath und Gemain. Unser Bergstadt Schlaggenwaldt vor uns erschienen und uns umb Begnadung undt Freiheiten untertänigst angeruffen undt gebetten. Haben wir ihnen auf solch unterthänigst Bitt und auss Besonderen gnaden nachfolgende Gaaben und gnaden gethan und gegeben, Thuen und geben ihnen die auch hiemit wissentlich und in Kraft diess Unsers Brieffs aus Boheimbischer königlicher Macht und Vollkommenheit fuer uns, Unser Erben und Nachkommen Als neblichem und fuers Erst: Was die Erbfäll, so sich unter ihnen Vorfallen Belanget. Soll es also gehalten werdten, wann ein Mann mit Todt abgegangen, so sollen die Töchter oder Mädlein so derselb abgestorben hinter ihn verlassen an allen guetern sie seyn liegend oder verendt wie die ungefehrlich nahmen haben mögen, gueth recht und gleichen Theil haben als die Söhne. Und der Frauen oder Mutter gleichen Theil so viel als ihrer Kinder einem Volgen Uns soll also getheilt werden als Mannicher khund, ausgenommen der Frauen Halssgeleidter, Schleyer Zugerichts Pett und gedeckten Tisch, soll auch die Töchter nach ihr wo sie deren Verlassen wurde, frey beuor haben, desgleichen die Söhne des Vaters Halsgleidter, und was zu der Wehr gehöret, also dass ihre Guetter sie seyn Liegend oder varrend, nicht Erblos werden sonder wo nicht Kindter, noch die man oder Hausfrauen vorhanden wären, dass alsdann soliche guetter auf die nächsten Freundt Männliches oder Weibliches Stambens gefallen, und allwegen der leichten gesuepp nachgetheilet werden sollen, wo aber zwey oder mehr gleich nahend gesuepp und dass es ein Rath also erkennet, so muegen sie des abgestorbenen haab und guetter zu gleichen Theilen zu handten nehmen. Es soll aber ein jede Manns oder Weibs Persohn die Keine Leibs Erben haben noch hinter ihnen im Leben verlassen macht haben den Tritten Theil seiner oder ihrer guetter ins Spitall oder wenn sie sonst Willen zu vertetiren und die Uebermass wie obgemeld an die nächste freundschaft gefallen und ausgeteilet werden. Doch so sollen die Erben oder annehmer des oder der Verstorbenen Guetter alle wissentliche Schulden so die abgestorbenen hinter ihn verlassen hätten von solchen guettern zu bezahlen schuldig seyn und gedachter Unser unterthanen deren von Schlaggenwald Erbschafften soll auch niemals den schuldigern oder glaubigen zu gehen, erkhent oder geschätzt werden, dann allwegen durch einen Burgermeister und Rath daselbst zu Schlaggenwald doch dem beschwehrten Theil die Appelation fuer Uns oder wenn wir solches befehlen werdten vorbehalten. Wo aber der abgestorben mehr schulden hinter seyn verlassen hat, dann seine guetter werdt wären, so duerffen doch den Erben oder Freundt wo sie die guetter mit einen ordentlichen Inventaria einnehmen, nicht mehr bezahlen, denn so viel die Haab des Verstorbenen werth ist und sich erstreckt, und darunter ihre eigen Haab, und guetter nicht darzu geben pflichtig seyn. Sie hätten sich dann selbst und ohn ein Inventaj in die guetter eingedrungen, so wären sie allbeschuldten und Spruch zu bezahlen, und zur Vertretten schuldig. Gleicherweise soll es auch wenn ein Frau Todts verschieden die nicht Mann oder männliche Erben hinter ihr verliesse gehalten werden und wo Man oder Weib eines das andere ueberleben und nicht Eheliche Leibeserben mit einander erzeigen, noch hinter ihnen im Leben verlassen wurdten so soll die im Leben bleibend Persohn es sey Mann oder Weib der gestorbenen Person Freundschaft zu geben gar nichts schuldig seyn, sonder so Bald sind die Bande Eheleuth ehrlich beygelegen seyn, soll der Mann des Weibes gueth ein Herr und hinwiederumben dass Weib des Manns gueth ein Frau seyn; Aber nach absterben des Manns oder Weibs soll es wo es sie weither unverehelicht mit Todt verschieden und nicht leibs Erben verliessen gegen der Freundschaft wie oben Vermeldung geschiehet, gehalten werden. Es begäbe sich dann dass zwischen den Beedten Eheleuthen eine bedingte heurathliche abred beschlossen, beschrieben und bekräftiget worden wäre, wie es sich der Faal zwischen ihnen begiebt gehalten werden demselben bedbedingten hueratlichen und bewilligten Beschluß solle (doch dass zu alle schulden so deren viel oder wenig vorhanden und wo obstehet wissentlich wären bezahlt) gelobt und nachgangen werden, wo aber kein heiratliche abredt geschehen oder vorhanden wäre, soll es bey dem wie abgemeld bleiben und vollzogen werdten.
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