Neue Fristen für die Eingliederung von vertriebenen und geflüchteten Landwirten und deren Kinder
Das Ende des vergangenen Jahres verabschiedete und am 1. 1. 1976 in Kraft getretene Haushaltsstrukturgesetz bestimmt in Artikel 31, daß im Bundesvertriebenengesetz, Titel Landwirtschaft, dem § 46, Abs. 1, folgende Ergänzung angefügt wird:
„Mittel für Zwecke dieses Titels werden nach dem 31. Dezember 1976 nur bereitgestellt zur Bewilligung von Anträgen, die bis zu diesem Tage gestellt, aber noch nicht bewilligt sind, und für Anträge, die innerhalb von fünf Jahren nach dem erstmaligen Eintreffen des Berechtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes gestellt werden. In Härtefällen können abweichend von Satz 3 für die Sicherung der Eingliederung (Nachfinanzierung) noch Mittel bis zum 31. Dezember 1980 bereitgestellt werden."
Dieses bedeutet:
1. Erstmalige Anträge auf Eingliederung auf Vollerwerbs- und Nebenerwerbsstellen können noch bis 31. Dezember 1976 gestellt werden, auch dann, wenn die 1976 bereitgestellten Mittel des Bundes und der Länder für deren Bewilligung nicht mehr ausreichen sollten. Die hierfür erforderlichen Mittel können aus den Kontigenten 1977 und folgende bereitgestellt werden.
2. Für Anträge auf Nachfinanzierung von Vollerwerbsbetrieben, die von Vertriebenen und Flüchtlingen bewirtschaftet werden, können noch bis zum 31. Dezember 1980 Mittel bereitgestellt werden.
3. Die aus der Landwirtschaft stammenden (§ 35 BVFG) Spätaussiedler bzw. Spätberechtigten können bis zu 5 Jahre nach ihrem Eintreffen in der Bundesrepublik landwirtschaftliche Eingliederungshilfen beantragen. Ein Endtermin ist für diese überhaupt nicht vorgesehen.
Es empfiehlt sich daher dringend für alle antragsberechtigten Personen, also die ehemaligen heimatvertriebenen und geflüchteten Landwirte oder ihre Angehörigen, die eine ländliche Nebenerwerbsstelle errichten oder kaufen wollen oder die eine Eingliederung auf einer Vollerwerbsstelle erstreben, so schnell wie möglich die nötigen Schritte zu unternehmen und sich an ihre Vertrauensleute im Bund der Vertriebenen, an die Ausgleichsämter und schließlich an die Land- und Siedlungsgesellschaften zu wenden, die mit der Durchführung beauftragt sind. Es sind dies in:
Bayern: Bayerische Landessiedlung GmbH, Widenmayerstraße 3, 8000 München.
Hessen: Hessische Landgesellschaft mbH, Wilhelmshöher Allee 157-159, 3500 Kassel und Karlstraße 16, 6000 Frankfurt.
Nordrhein-Westfalen: Landesentwicklungsgesellschaft Nordrhein-Westfalen für Städtebau, Wohnungswesen und Agrarordnung GmbH, Roßstraße 120, 4000 Düsseldorf.
Baden-Württemberg: Landgesellschaft Baden-Württemberg mbH, Weimarstraße 25, 7000 Stuttgart.
Rheinland-Pfalz: Landsiedlung Rheinland-Pfalz GmbH, Hohenzollernstraße 18, 54 Koblenz.
Niedersachsen: Niedersächsische Landgesellschaft mbH, Arndtstr. 19, 3000 Hannover.
Schleswig-Holstein: Schleswig-Holsteinische Landgesellschaft mbH, Sophienblatt 32-34, 2300 Kiel.
Saarland: Landesentwicklungsgesellschaft Saar, Bismarckstr. 39-41, 66 Saarbrücken.
Berlin, Bremen, Hamburg: Niedersächsische Landgesellschaft mbH, Arndtstraße 19, 3000 Hannover.
Wessen Antrag nicht über die zuständige Dienststelle bis zum 31. 12. 1976 vorgelegt wird, hat keine Aussicht mehr, die besonders günstigen Finanzierungsmittel, vor allem für ländliche Nebenerwerbsstellen, zu erhalten. Danach können in den nächsten Jahren nur noch Spätaussiedler und in begründeten Fällen bereits auf Vollerwerbsstellen angesetzte heimatvertriebene und geflüchtete Landwirte zum Zuge kommen.
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