Schlaggenwälder Heimatbrief — Folge 165
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Dějiny hornického města Horní Slavkov (Schlaggenwald) a Schönfeldu – znění druhé zakládací listiny (7. pokračování)

Zum anderen: soll sich kein Kind es sey Sohn oder Tochter ausserhalb wissen und willen ihrer Eltern, Vater und Mutter oder ihrer Kinder von Vater und Mutter nächster Freundschaft mit nichten und in keinen weeg verheuraten, wo es aber darueber beschehen die sollen ihres väterlichen und Muetterlichen Erbteheils verlustig und nach erkandnus gesetzten Obrigkeit so Wir jederzeit verordnen werden, ernstlich gestraft werden.

Zum dritten: sobald ein Mann Tods abgehet, und weib oder Kindt hinter ihme verlasset, sollen von stund an der Frauen und den Kinder Vormunder verordnet und es seyn weib oder Kindter vorhanden oder nicht so alles dasjenig so er der abgestorben hinter sein Verlassen ordentlich Inventiret und beschrieben werden gleichfalls soll es auch wenn ein Weib abstirbt und keinen Ehelichen mann hinter ihr verliesse, es wären leibs Erben vorhanden oder nicht gehalten werden, wo aber ein mann vor seinen tödtlichen abgang seinen Weib und Kindern so fern er deren wie abgemeldt hinter ihme verlassen, Verordnet hätte, soll es bei denselben Vormuendern bleiben, und die Frau oder Kinder andern zu erwählen nicht macht haben, doch so soll es im Faal allwegen auch gelegenheiten bey eines Buergermeisters und Rathes zu Schlaggenwald erkenntnus und dem beschwehrten Theil die Appelation wie obbemeld fuer Uns oder Wem wirs befehlen bevorstehen.

Zum Vierten: soll ein jeder Richter in bemeldter Unser Bergstadt Schlaggenwald ein mitburger seyn und von einem Rath und der Burgschaft daselbst gewehlet und alsdann derselb oder ein anderer Tauchlicher durch vorgemelte Unser geordnete Obrigkeit gewohnen und verordnet werden. Es sollen auch die von Schlaggenwald die Burger aufzunehmen macht haben dazu, ihnen abschied brieff zu geben Fueg und gewaldt haben, doch soll ein jeder so die Burgerschafft annimbt, durch Burgermeister und Rath Uns beeidigt und veroflichtet, auch jedem in Fuerfallender beschwerung Uns oder wem Wier befehlen zu ersuchen bevorgelassen werdteb, und ob sich Einer oder mehr mit ubelthat vergriffe dadurch sie mit gericht oder Recht Leibs und guetts verlustig und dem gericht zugeteilt wurden, so solle dannoch an seinem oder ihren guettern mit Straff mit Verfahren noch ychts fuergenommen werdten, es sey dann zuvor alle wahrhaffte und Beweise schulden angezuegter Massen entricht und bezahlt. Wo aber Einer seiner misshandlung halber an Leib oder Leben gestrafft und ainich guet von ihme vorhandten seyn wurde, dasselbige guett soll nicht verfallen seyn, sondern seinen Erben eingeraumt und zugestellt werden doch gegen Bezahlung Billiger schulden wie oben davon meldung beschicht und wo sich einer oder mehr unter denselben mitburgern zu Schlaggenwaldt, es wären nun Fleischer, Beckhen, wein oder Bierschenkhern und gemeiniglich alle anderen Innwohner gegen Einen Burgermeister und Rat ungehorsamblich hieltten, und ein Rath des oder derselben ungehorsamb straffmässig oder dass es der Stadt schaden seyn erkennen, und doch solches nicht peinlich wäre solche Straff und wandl wollen wir gedachten Burgermeister rath und Gemain bemeldter Unser Bergstadt Schlaggenwaldt und ihren Nachkommen Verhinderung geniessen sollen und mögen, frey erfolgen und zustehen, doch dem beschwerrten Appelation fuer Uns oder wem Wir es jederzeit befehlen, auch vorbehalten.

Zum fuemften: Nachdem unsere zwei Dörfer Boschitzau und Lössnitz mit ihren Raumben Zinnsen und scharwerckchen zu den Pfarrkirchen daselbst zu Schlaggenwald geaigend und gehörig sein, sollen sie noch also dabey bleiben, doch was man davor von altersher gen Betschau zu thun shuldig unabbreuchig und ohne schaaden.

Zum sechsten: geben und bewilligen Wier auch jetzt gedachten Buergermeister Rath und Gemein zu Schlaggenwald und ihren nachkommen aus besonderen gnaden das Umbgeld von allen ausschenkenden gedränkh bis Unser wohlgefallen, desgleichen auch alle Zins von allen Häusern und Erbstuecken auch die gerichtsfäll wie sie dann solche Stuckh von den vorigen innhabern zur gemeiner Bergstadt hergebracht, auch bis auf Unser wohlgefallen.

Zum siebenten: Nachdeme Wier bericht, das obgemeldte Buergermeister Rath und gemain mit zur Lassung und bewilligung ihrer vorgewesenen Herrschaft die beede Korn und Mahlmuehlen daselbst zu Schlaggenwald um aufnehmung gemeines nutzwillen etwas Teuer erkaufft, und auch daneben zwey neue Preuhäuser vom grund auf und mehr ein altes Preuhaus gebauet und gebessert und dann aber ein ander Alt Preuhaus zu einen gewandthaus verwendet, dieselben jetzt bemeldten drey Preyhäuser und gewendhaus haben Wir auch gemedter Buergermeister Rath und gemain und ihren nachkommen aus sonder gnaden sammt aller nutzung und dem preu Zinse ihres gefallens zu Gemainen nuetz zu gebrauchen und damit zu thuen und zu lassen gnädiglich bewilligt.

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