Aktion Rechtsverwahrung der Sudetendeutschen
Wir geben unsere Ansprüche nicht preis!
Weder die auf das geraubte Privateigentum, noch jene auf das enteignete Gemeinschaftsvermögen.
Das ist der Sinn der „Rechtsverwahrung zur Aufrechterhaltung der Vermögensansprüche der Sudetendeutschen", die Pfingsten 1978 in Nürnberg beim Sudetendeutschen Tag verkündet wurde und an der sich zu beteiligen wir hiermit alle unsere Leser auffordern.
Stellte die Petition an die Vereinten Nationen vom Jahre 1975 die Bekundung dar, daß wir die Rechte auf unsere Heimat, auf Selbstbestimmung, auf die allgemeinen Menschenrechte und auf Wiedergutmachung der Vertreibung auch uns zugestanden wissen wollen, geht es nunmehr bei der Rechtsverwahrung darum, daß jeder einzelne vertriebene Sudetendeutsche und seine Nachkommen auf einem einfach auszufüllenden Vordruck erklären, daß sie als Eigentümer bzw. als Erben ihre Rechte auf das ihnen oder ihren Vorfahren geraubte Vermögen als unveräußerlich betrachten und gemeinsam mit allen Landsleuten in gleicher Weise auch den ihnen zustehenden Anteil an den vorenthaltenen Gemeinschaftsvermögen fordern.
Glaube keiner, diese Rechtsverwahrung sei deshalb überflüssig, weil die Vertreibungsschäden im Lastenausgleich angemeldet wurden. Diese Anmeldung der Vermögensverluste stellt keine Rechtsverwahrungserklärung in dem Sinne dar, daß der Anspruch auf Besitz und Eigentum an den in der Heimat zurückgelassenen Vermögenswerten trotz Lastenausgleichsentschädigung aufrechterhalten wird.
Damit auch niemand in der Welt, zu allerletzt die Vertreiberstaaten selbst, sagen können, die heimatvertriebenen Sudetendeutschen hätten sich mit ihrem Schicksal und ihrer Enteignung abgefunden und alles gegenteilige Gerede entspringe nur den Einbildungen der „Funktionäre", hat die Sudetendeutsche Landsmannschaft zu der gegenwärtigen Rechtsverwahrungsaktion aufgerufen.
Was ist zu tun?
Es braucht kein neuerlicher Feststellungsantrag ausgefüllt werden. In dem Vordruck, der die Rechtsverwahrung zur Aufrechterhaltung der Vermögensansprüche der Sudetendeutschen schon enthält, braucht nur der Name der Gemeinde eingesetzt werden, in welcher sich das eigene und ererbte Eigentum befunden hat. Er gilt auch für die Ansprüche auf das Gemeinschaftsvermögen. Die Vordrucke liegen bei allen Gliederungen der Sudetendeutschen Landsmannschaft auf, in den Kreisgruppen wie in den Heimatkreisen, sie können dort ausgefüllt, unterschrieben und wieder abgegeben werden. Die Aktionsunterlagen können auch direkt beim Bundesverband der Sudetendeutschen Landsmannschaft, Arnulfstraße 71, 8000 München 19, gegen Beifügung des Rückportos von —,60 DM angefordert werden.
Nahezu 28 Milliarden US-Dollar beträgt das den Sudetendeutschen durch die Vertreibung entzogene private und gemeinschaftliche Vermögen. Umgerechnet auf den heutigen Wiederbeschaffungswert entspricht das einem Betrage von 53,3 Milliarden US-Dollar oder 130 Milliarden Deutsche Mark.
Wir wollen unsere berechtigten Vermögensansprüche vor aller Welt festhalten, damit nicht untergehen kann, was der sudetendeutschen Volksgruppe in ihrer Gesamtheit und jedem einzelnen ihrer Glieder gehörte und weiterhin als vorenthaltenes Eigentum zusteht.
Darum geht es!
Treffen der Schlaggenwalder aus dem Bayreuther Raum
am Sonntag, 29. April 1979, im „Imhof" in Speichersdorf
Landsleute, besucht recht zahlreich diese Zusammenkünfte!
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