Schlaggenwälder Heimatbrief — Folge 138
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Vystěhování z ČSSR – co je třeba vědět

2. Die in der Tschechoslowakei lebenden Deutschen sollten informiert werden, daß sie auch selbst tätig werden müssen. In dem zitierten Schriftwechsel zum Prager Vertrag ist ausdrücklich festgehalten, daß für das Ausreiseverfahren die tschechoslowakischen Paßbestimmungen gelten. Das bedeutet, daß weiterhin jeder über 18 Jahre alte Deutsche, der die Ausreise wünscht, mit den erforderlichen Unterlagen bei der Bezirksabteilung (beim okresny narodni vybor) für Pässe und Visen seines Wohnsitzes einen Antrag auf den vorgesehenen Formblättern einreichen muß.

Die neue Lage macht es nicht weiterhin erforderlich, daß man die Ausreise mit persönlichen Motiven begründet; es ist aber sicher zweckmäßig, wenn man sich auf den Schriftwechsel der Außenminister über die humanitäre Lösung der Ausreisefrage bezieht.

Zusatz zu 2:

Wenn gegen die Erwartung die Bezirksabteilung für Pässe und Visa den Ausreiseantrag nicht genehmigt, steht dem Antragsteller das Recht auf Beschwerde bei der vorgesetzten Behörde (Paß- und Visumabteilung beim krajsky narodni vybor) zu, falls auch diese ablehnt, bei der föderalen Verwaltung für Pässe und Visa (federální správa pasu a víz) in Prag.

3. Oft wird nach den Kosten gefragt, die durch die Ausreise entstehen. Dazu gilt folgendes:

a) Die Beschaffung der verschiedenartigen Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, verursacht unterschiedlich hohe Kosten.

Dem Ausreisebewerber, der einen Teil der Dokumente und Bescheinigungen in tschechischer Übersetzung bereits in Händen hat, erwachsen geringere Kosten als dem, der alle Unterlagen erst beschaffen und übersetzen lassen muß.

b) Auch die Verwaltungsgebühren und die Gebühren für die Entlassung aus der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft sind unterschiedlich hoch. Die tschechoslowakischen Behörden können diese Gebühren im Rahmen von Niedrigst- und Höchstsätzen vorschreiben. Für Kinder bis zu 15 Jahren werden keine Gebühren erhoben. Studenten, Lehrlinge und Rentner erhalten auf Antrag Ermäßigungen.

c) Die Zollgebühren für das Umzugsgut betragen 3 % der geschätzen Anschaffungskosten. Für Neuanschaffungen wird ein Zollsatz von 20 % vorgeschrieben.

d) Die Fracht- und Fahrtkosten sind unterschiedlich hoch, je nach der Menge des Umzugsgutes und nach der Länge der Bahnstrecke bis Nürnberg, wohin alle Übersiedler zur Erledigung notwendiger Formalitäten in der Durchgangsstelle für Aussiedler im eigenen Interesse reisen sollten.

e) Ausreisebewerber, die in das Bundesgebiet übersiedeln wollen und denen das Bundesverwaltungsamt die Genehmigung zum ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet (Einreisegenehmigung) erteilt hat, können im Falle der Hilfsbedürftigkeit die für die Einreise in das Bundesgebiet erforderlichen Mittel gegen Rückzahlungsverpflichtung von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Prag erhalten. Davon sollten aber nur die Ausreisebewerber Gebrauch machen, deren Angehörige oder Bekannte in der Bundesrepublik Deutschland mittellos sind und ihnen die erforderlichen Beträge nicht durch Bank- bzw. Postüberweisung zukommen lassen können.

f) Die Erstattung der „kriegsfolgebedingten" Kosten ist gesetzlich geregelt. Welche Kosten das im einzelnen sind und in welchem Umfang sie verrechnungsfähig sind, entscheiden die zuständigen Behörden, das sind die Sozialämter am Wohnort des Ausgereisten. Für den Übersiedler ist es von großem Nutzen, wenn er die im Zusammenhang mit der Ausreise entstandenen Kosten durch Belege nachweisen kann.

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