Plavební řád na dřevo pro slavkovské a krásenské hutě (1612)
/ 34
česky německy obojí klasické zobrazení →
Sken listu 27
Řád o mincích, vyplácení mezd, hospodaření šichtmistrů a o dřevu plaveném a příkopním

Artikel ueber Muentze, Ablohnung, Haushaltung der Schichtmeister sowie Floss- und Grabenholz

müntzen[?] zwingen[?], So wollen vnd gebietten wir Demnach ernstlich, Das sich ein Jeder dergleichen bösen falschen vngangbaren geringen Müntzen, ferner nit mehr gebrauchen, sondern mit gutten ganghafften[?] vnd Valwirten Müntzen Vmblegen[?] vnd ablösen soll. Wo auch einer hinfürder[?] mit sölchen falschen bösen vnd geringen Müntzen einzunemmen vnd außzugeben, angenommen[?] vnd vergriffen[?] würde, Der soll nicht allein, aller der selben Müntz verlüstig sein, Sondern auch vmb solche sein übertrettung, Halß vnd Bestraffung[?] an Leib vnd Blutt, vnnachlesslich gestrafft werden.

Die Schichtmeister der Zechen auch hinfüro ihren arbeitern selbst lohnen[?], vnd den Steigern kein gelt zum ablohnen in die hand geben, Welcher aber das nit thete, Der soll als bald seines Diensts entsetzt, vnd hinfüro zu keinem dM:[?] noch andernn Diensts bey dem Bergkhwerckh nit mehr gebrauche werden.

Wir wollen auch das ein Jeder Ms:[?] vnd Bürger zu seinem ambt vnd dienst gebürlicher Weiss verordnet[?] sey, Vnd Gewercken wol vnd genau, auch fleissig, Erbarn[?] vnd Treulich haushalten, vnd sein übrigen Vnnosten[?] auf die Zechen gehen oder schreiben lassen, Noch Jemands einige vnbilliche vervortailung oder Beschwerung nit zufügen, Noch hin[?]nigem[?] selbst Thun soll. Es sollen auch die Gewerckschafft vnd Ms:[?] wochentlich alle Sambstage selbst persönlich zum [?]schnitt erscheinen, vnd ehe wir die Sach vnd davon[?] nach hören[?] vernemen[?], Dabey vnsern Haubtman, gerichtschreibern[?] den[?] vnd geschworne, nit allein auf die Registern vnd anschnitt[?] zu Acht[?], wie dieselben recht [?] gemacht[?] hatt[?], Sondern auch auf andern des Bergkwerckhs Notturfften ein fleissig aufsehen, Vnnd

Nachfrag haben, wie allenthalben Hauß gehalten, Vnd
wenn ein Gewerckhschafft, die Rechnung von d M: [?] auf
nehmen will, das all Zeit gegenwerttes [?] des Schichtmei=
sters vnd eines geschwornen rechnen, Insgleichen solle [?]
auch an Haußhaltung vnd die Gewerckhschafft, sonderlich
aber die d M: [?] mit den steigern Zu den grüeben
offt vnd viel einsehen zu den gebauden, vnd wie
die Arbeit bestalt vnd verricht werde, selbst fleissig
mit zusehen, Darauff auch Schichtmeister vnd ge=
schworne Jederzeit Zu besonder auffsehen haben, sollen,
Damit der Gewerckhschafft desto verhindert [?], Nachtheil vnd
schaden, Ihrer vnd des gemeinen [?] verhüttet werde,
Danneben auch die Steigern, Insonderheit Zu Obacht [?] haben
vnd zusehen sollen, das mit der Gewerckhschafft guett
recht Trewlich vnd fleissig, vmbgangen, vnd nicht ob=
ins Blinde nehmen, Ledige stein, oder anders zu den
Zechen gehörig, Vnd das nit [?] Ingeschrieben
werde, vnd wo einer Inn der geringsten vntrewlich
befunden vnd ergriffen würde, Denselben dero=
gleichen Vbertrettung vnd Vntrew ernstlich straffen,

Wann auch die Steiger vnd Heyer [?], oder derselben Wei=
ber, Kinder vnd gesind, Vnrechte Ertz [?], vnd anders ohne
vorwissen vnd bewilligung des Schichtmeisters, Zur [?]
Gewerckhschafft vnd den Zechen Zu Nachtheil vnd Betriegung [?],
heimblich oder öffentlicher Weiß verkauffen, vnd

věta pokračuje na dalším listu ⟶

list 27 z 34
Rozdělení textu na listy je odhad — text může o odstavec přetéct na sousední list. Původní znění vlevo je vždy přesné.
Klikni na větu a ukáže se, kde na skenu stojí. Zvýrazňují se celé řádky, ne přesná slova — místo je tedy přibližné.