Beilagen V—VII: Bestallungslibell des Pastors, Vertrag des Diacons und Abschied des Pfarrherrn Dr. Samuel Fischer
V.
Aus dem Bestallungslibell des Pastors „Magister Georgius Sellneccerus, beuohrn gewesenem Pharrherrn vnd Superintendenten der churfurstlichen Stadt Delitzch in Meissen“, welches am 25. October 1590 von ihm und dem Rathe der Stadt Schlaggenwald unterzeichnet wurde:
Zum siebenden, so sollen auch alle Schueldiener vnd der Organist, was ihre Schuel vnd Kirchenambter betrifft, mit ihrem Respect vnd Auffachtung ebener massen an den Herrn Pfarrherr gewiesen vnd seiner Ehrw. mit Anstellung der Lectionen vnd allen andern Schuelen vnd Kirchennotturfften, damit es alles in löblicher richtiger, guetter Ordnung ergehe, vnd dadurch auch auffnembende Besserung vnd löblicher Beruff zuerpflanczen gehorsamb sein, dabei auch ein jeder seinen Dinst geburlichen vnd zu rechten bestiembten Zeitten angehen, außwarten, auch ohne des Herrn Pfarrherrs Consens vnd Vorwissen keine Stunde aussenbleiben, verseumen, noch den Schuelern vacationem a studiis ihres Gefallens zu verstatten, sowohl auch sunsten ausser eines erbarn Radths vnd des Herrn Pfarrherrs einstiembiger Bewilligung keine frembde oder einheimbische Schueler vff der Schuelen zu vnterhalten, aufl vnd ahnnemben noch endtvrlauben; dargegen sich der Herr Pfarrherr sonder Zweifels gegen ihnen auch aller gebuhr vnd freundtlichkeit wirdt erweisen; vffn Fall aber do einiger vnter ihnen ethwo Beschwernussen, welche si vnter einander gutlich nicht vergleichen oder abwenden könten, entstehen möchten, sollen si dieselben grauamina, Irrungen vnd Vnrichtigkeiten vnverzugklich auch an einen erbarn Rath gelangen lassen vnd von dannen weiteren Beschaidts gewertigk sein.
Zum achten soll auch der Herr Pfarrherr sambt den beiden Herrn Caplanen wo schon nicht teglich, doch so offt es ihre Gelegenheit geben vnd muglichen sein kann, die Schuele visitiren, auch die Schueler vmb ihre Lernung examiniren, vnd alles was nachtheilich vermerckt oder erfunden, wirdt abzustellen vnd zu verendern ihnen ahngelegen sein lassen, sonderlich die Schueldiener dahin weisen vnd anhalten, damit vnter den Schuelern das exercitium latinae linguae deßgleichen der musica in Figurali und Chorali vnd sunsten fuegliche lectiones sowohl andere allenthalben richtige Ordnung fortgetrieben werden; derhalben si auch ein jedes Jahr zwei examina als eines Georgii vnd das andere Michaelis anstellen und fortgehen lassen sollen.
Vnd zum neundten soll auch der Herr Pfarrherr furnemblich
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