Privilegien und der Verleihung von Stadtrechten (Luditzer, Egerer) auf die Leitung und Verwaltung der Stadt kann im Rahmen dieses Beitrages nicht eingegangen werden. Als man die Stadt im Jahre 1750 dem Kreisamt in Elbogen unterstellte, verlor sie an Glanz und Bedeutung.
Aus der Mitte des vorigen Jahrhunderts ist eine Aufstellung überliefert, die einen Einblick in den damaligen Verwaltungsaufbau gewährt und den Grundbesitz der Stadt auflistet:
Die Stadtvertretung bestand aus einem 24 Mitglieder zählenden Ausschuß; die Verwaltung aus:
dem Bürgermeister, drei Gemeinderäten, einem Sekretär, einem Kassier, einem Steuereinnehmer, einem Diuristen (Tagelöhner), einem Förster, einem Heger, zwei Polizisten, einem Türmer, zwei Flurhütern, einem Nachtwächter, zwei Lampenanzündern, zwei Wasserwärtern, einem Wegwärter.
Sanitätspersonal:
ein Stadtarzt, zwei Hebammen.
Kirchenpersonal:
ein Dechant, ein Kaplan, ein Kirchendiener, ein Türmer, ein Totengräber und an der St. Annakirche ein Benefiziat und ein Kirchendiener.
Chorpersonal:
ein Kantor, ein Organist.
Grundbesitz der Stadt (nur bebaute Grundstücke):
das Rathaus samt Nebengebäuden,
das Amthaus (vormals k. Bergoberamt) nebst Garten und Nebengebäuden,
die Dekanalkirche St. Georg samt Patronatsrechten,
die Dechantei mit Wirtschaftsgebäuden und Garten,
die St. Annakirche samt allen Kapellen und Patronaten,
das Armenhospital St. Anna samt Zubehör,
das Siechenhaus,
das Mädchen- und das Knabenschulgebäude,
die ehemalige Lateinschule (Alte Schule),
das Totengräberhaus,
ein Forsthaus,
eine Fleischbank und vier Gewölbe zum Fleischverkauf.
Ein Meilenstein auf dem Weg vom Feudalsystem über die konstitutionelle zur demokratischen Staatsform war das Jahr 1907. In der k.u.k. Monarchie Österreich-Ungarn galt erstmals - auch für Gemeindeparlamente - das allgemeine Wahlrecht. Damit war das Klassenwahlrecht abgeschafft, das sich am Vermögen und Besitz des Wahlberechtigten ausrichtete.
Für Städte und Gemeinden galten ab 1919 folgende Regelungen:
Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung in allen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und im Rahmen geltender Gesetze (selbständiger Wirkungskreis). Die Gemeindeorgane haben auch übertragene Aufgaben wahrzunehmen, wie örtliche Polizeigewalt, Standesamtwesen, Durchführung von Wahlen usw. (übertragener Wirkungskreis).
Als beschließendes und überwachendes Organ war von den Wahlberechtigten (es bestand Wahlpflicht!) eine Gemeindevertretung zu wählen. Sie hatte je nach Einwohnerzahl der Gemeinde 9-60 Mitglieder. Schlaggenwald stünden nach der Bayerischen Gemeindeordnung 14 Mitglieder zu; wieviel es damals waren, ist nicht bekannt. Die Wahlperiode
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