Das Brauwesen – aus der Geschichte der Bergbrauerei
„Bleib' der Heimat treu, trink' Schlaggenwalder Bergbräu."
Mit diesem kleinen, sinnigen Spruch, zusammen mit dem Stadtwappen und dem Gründungsjahr 1527 auf Bierdeckel gedruckt, machte einst unsere Bergbrauerei auf sich und ihre guten Biere aufmerksam. Der edle Gerstensaft gehört zu den ältesten menschlichen Genuß- und Nahrungsmitteln und war auch bei uns daheim sehr beliebt.
Die Kunst des Bierbrauens war schon lange vor der Stadterhebung im Jahre 1300 bekannt. Aus alten Stadt- und Rechnungsbüchern geht hervor, daß sie damals und auch später gewerbemäßig recht rege gepflegt wurde.
Das Recht des Bierbrauens war anfangs in der ganzen Provinz Böhmen den Städten, Klöstern und anderen Obrigkeiten vorbehalten. Bald hatte man jedoch in der Verpachtung des Braurechts an Bürger eine einträgliche Einnahmequelle erkannt. Gegen Entrichtung eines „Ohmgeldes"1) wurde auch diesen ein befristetes Braurecht eingeräumt. In der Zeit großer Geldnot nach dem Dreißigjährigen Krieg haben dann viele Stadtgemeinden, so auch Schlaggenwald, Braurechte gegen eine vom Stadtrat festgesetzte Summe und Abführung von Zinsen an „hausansässige" Bürger verkauft. Dieses Braurecht war lange Zeit den Häusern der Brauberechtigten „anverleibt", d.h. es war an das Haus gebunden. Jeweils acht von ihnen bildeten innerhalb der Braugemeinschaft einen sog. „Gmorren", der in der Brauzeit von September bis Mai nach dem Lose brauen durfte. Dabei war eine Brauordnung zu befolgen, in der es 1592 u.a. heißt:
1. Soll ein Bürger nicht mehr als 2 Gebräu machen im Jahre.
2. Soll nur auf sein Haus bräuen, darinnen er wohnt, und in denselben ausschänken, anschlagen, verkaufen.
3. Soll sein Bier selbst aushökeln2) lassen.
4. Soll nur bis Georgentag3) gebräut werden.
5. Sollen 18 Strich4) Malz, 18 Faß Bier gegossen werden.
6. Soll auf jedes Faß Schankbier 1 Strich, auf Lager 1/2 Strich Hopfen gebräut werden ... usw.
Zu den mit dem Brauen unmittelbar beschäftigen und dabei vereidigten Personen zählten neben dem Brau- und Malzmeister die Helfersknechte, Auskühler, Bierträger, Malzmüller, Bierpfützer5), Malz- und Hopfenmesser, Fässermesser (Eicher) und Brauzinseinnehmer. Dem Braumeister drohte Bestrafung, wenn sein Gebräu mißriet. Er konnte entlassen werden, wenn er Braugut veruntreute, indem er z.B. Malz an Branntweinbrenner veräußerte.
Die Zahl der öffentlichen Wirtshäuser blieb lange Zeit bescheiden. Bekannt waren nur das Gasthaus „Zum Roten Ochsen", das „Neuwirtshaus" und später die Gaststube im Rathaus. Nicht immer stellte die Qualität des heimischen Bieres Wirte und Gäste zufrieden. Nur zögernd erlaubte der Rat den Bezug fremder Biere aus den Nachbarstädten. So gestand man den hiesigen Wirten das Recht auf Einführung Pilsener Bieres erst im Jahre 1584 zu, wobei für jeden Kufen6) 1 1/2 fl.7) an Abgaben anfielen.
Hofdekrete von 1793 und 1812 sowie ein Dekret des k.u.k. Landesguberniums8) von 1831 bestätigten später noch die Reihbraurechte der Bürgerschaft, von denen im Laufe der Zeit immer weniger Gebrauch gemacht wurde. Schließlich stimmten die Brauberechtigten der Verpachtung des Brauhauses zu.
Am 16. Mai 1871 verpachtete die Stadt das Brauhaus an den Braumeister Johannes Baptist Schmeller, der es 1877 mit dem neben der „Alten Schule" unterhalb der St. Georgskirche gelegenen Malzhaus gegen Zahlung von 20.000 fl. erwarb. Der neue Besitzer ließ die
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