Schlaggenwälder Heimatbrief — Folge 181
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Nedělitelná výhrada mírové smlouvy

Der unteilbare Friedensvertragsvorbehalt

Zu Recht wird immer wieder die Unberührtheitsklausel des jeweiligen Artikels 4 im Moskauer und Warschauer Vertrag zitiert, worin zum Ausdruck gebracht wird, daß die Verträge „die von den (vertragsschließenden) Parteien früher geschlossen oder sie betreffenden zweiseitigen oder mehrseitigen internationalen Vereinbarungen nicht berühr(en)". Gemeint ist dann vor allem der Deutschlandvertrag mit seinem Artikel 7, die Verantwortung der vier Mächte für Deutschland als Ganzes und nicht zuletzt auch die Potsdamer Protokolle. Dies hat dann seinen Niederschlag in der Gemeinsamen Entschließung des Deutschen Bundestages vom 17. Mai 1972 gefunden. Hier heißt es: „Die Verträge nehmen eine friedensvertragliche Regelung für Deutschland nicht vorweg und schaffen keine Rechtsgrundlage für die heute bestehenden Grenzen."

In jüngster Zeit ist jedoch in die Debatte eingeführt worden, daß der Friedensvertragsvorbehalt nicht ganz Deutschland in allen seinen Teilen, sondern nur Mitteldeutschland, das sich heute DDR nennen lassen muß, meint. Gegen diese falsche Auslegung und damit verbundene Verkürzung des Friedensvertragsvorbehaltes hatte der Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Alfred Dregger in seiner Rede zum Bericht zur Lage der Nation im geteilten Deutschland den Mainzer Völkerrechtler Professor Ekkard Klein zitiert: „Der Friedensvertragsvorbehalt spielt auch im Verhältnis zur DDR eine gewichtige Rolle. Wird er im Verhältnis zu Polen zur Farce, wird ihm auch im Verhältnis zur DDR nur ein entsprechend geringes Gewicht zukommen können. Der Fortbestand Deutschlands als Ganzes würde zunehmend schwer aufrecht zu erhalten sein. An diesem hängt aber letztlich das Institut der gesamtdeutschen Staatsangehörigkeit. Die Deutschland zusammenhaltende Argumentation ist ein rechtlich höchst empfindliches Gebilde, das durch das Herausbrechen von einzelnen Steinen insgesamt schwer, vielleicht unheilbar geschwächt würde."

Wenige Tage danach hat der Berliner Senator für Bundesangelegenheiten, der Staatsrechtler Professor Dr. Rupert Scholz, in einem Zeitungsaufsatz gleichfalls den Vorbehalt der friedensvertraglichen Regelung für Deutschland als Ganzes herausgestellt und festgehalten, daß es „keine Teilung innerhalb der deutschen Frage in dem Sinne" gebe, es nicht erlaubt ist zu behaupten, „daß für die Bundesrepublik und die DDR die deutsche Frage als unverändert offen, für die unter polnischer und sowjetischer Verwaltung stehenden Ostgebiete dagegen als abgeschlossen gelte. Solche Abgeschlossenheit bedingte die völkerrechtlich definitive Annexion jener Gebiete, die jedoch nicht einseitig, sondern nur im Rahmen eines Friedensvertrages erfolgen könnte. Der Friedensvertragsvorbehalt erweist sich insoweit als nicht teilbar, was alle politischen Verantwortungsträger auch in der Bundesrepublik sorgfältiger beachten müssen."

Damit ist widerlegt, was gerade in jüngster Zeit manche Oppositionspolitiker uns aufzuschwätzen versuchten, als sei der Friedensvertragsvorbehalt einseitig und verkürzt zu interpretieren, als bezöge sich dieser Friedensvertragsvorbehalt nicht auf das ganze Deutschland in allen seinen Teilen. Wer diesen Friedensvertragsvorbehalt als Inhalt der Ostverträge aufkündigt, schadet der offenen deutschen Frage und damit unserem Vaterland.

Dr. Herbert Hupka, MdB

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