Mit dem Vorverkauf der Eintrittskarten wird Anfang März begonnen. Bestellungen sind an die Sudetendeutsche Landsmannschaft — Sudetendeutscher Tag — Arnulfstraße 71, 8000 München 19, zu richten. Karten sind in den Preislagen DM 16,—, DM 12,50, DM 11,— und DM 7,50 erhältlich.
Interessenten werden gebeten, bei der Bestellung entweder einen Verrechnungsscheck beizulegen oder das Geld auf das Konto „Sudetendeutscher Tag", Konto-Nr. 28 66 63 bei der Deutschen Bank München, BLZ 700 700 10, zu überweisen.
Bei jeder Bestellung bitten wir, eine Versandkostenpauschale in Höhe von DM 3,— zusätzlich zum errechneten Gesamtpreis der Eintrittskarten zu überweisen.
Interessenten haben die Möglichkeit, unter Beifügung eines Freiumschlages einen Sitzplan und nähere Informationen bei der Sudetendeutschen Landsmannschaft in München anzufordern.
Zimmervermittlung für den Sudetendeutschen Tag in Wien und Umgebung
Der Unterbringung der Besucher des diesjährigen Sudetendeutschen Tages schenken die Organisatoren des Pfingsttreffens ihr Hauptaugenmerk. Wie bereits 1977, konnte für die Quartiervermittlung das große Internationale Reisebüro INTROPA, Kärntner Straße 38, A-1015 Wien, gewonnen werden. Quartiersuchende werden gebeten, sich direkt an dieses Reisebüro zu wenden.
Zimmerbestellungen, die an die Geschäftsstelle der Sudetendeutschen Landsmannschaft gerichtet werden, können dort allerdings nicht bearbeitet, sondern lediglich an das Reisebüro weitergegeben werden. Da Wien ein begehrtes und meist überfülltes Fremdenverkehrsgebiet ist, bereitet die Zimmerreservierung dann am wenigsten Schwierigkeiten, wenn die Quartiere für mindestens zwei bis drei Nächte belegt werden.
Keine Grunderwerbssteuerbefreiung mehr für Vertriebene, Flüchtlinge und Aussiedler
Nach jahrelangem Tauziehen zwischen Bund und Ländern ist am 1. Januar 1983 ein einheitliches Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG 1983) in Kraft getreten. Es sieht vor, daß bei jedem Kauf oder Übergang eines Grundstücks eine Steuer von zwei Prozent des Einheitswertes zu entrichten ist (BGBl I Nr. 52 vom 21. 12. 1982).
Gleichzeitig werden 68 Einzelgesetze, überwiegend der Bundesländer, sowie 131 Einzelvorschriften aufgehoben.
Damit ist es nicht mehr möglich, daß Geschädigte des 2. Weltkrieges von der Zahlung der Grunderwerbssteuer befreit werden können, sofern sie nach dem 31. Dezember 1982 Eigentum erwerben.
Die SPD-Opposition wollte auf eine grundsätzlich sozial differenzierende Ausgestaltung des Grunderwerbssteuerrechts nicht verzichten und hatte sich für eine mittlere Lösung entschieden, die folgende Elemente erhalten sollte:
- Fortbestand der Freibeträge bei eigengenutzten Wohngebäuden (Ein- und Zweifamilienhäuser) unter Erhöhung der Freibeträge analog der Änderung des § 7b EStG um je 50.000 DM,
- Fortbestand der Befreiung des sozialen Wohnungsbaus,
- Fortbestand der Steuerbefreiung im Rahmen des Städtebauförderungsgesetzes,
- Fortbestand der Steuerbefreiung im Zusammenhang mit Kapitalabfindungen für Kriegsopfer und das Hilfswerk für behinderte Kinder.
Für die Umwandlung von Mietwohnungen zu Eigentumswohnungen wurde von der Opposition die Anregung aufgegriffen, einen Steuersatz von 14 v. H. zu erheben, wenn der Erwerber nicht der Mieter ist.
Dieses Konzept der Opposition fand eine Mehrheit.
Durch das neue Gesetz muß zum Beispiel ein Vertriebener, Flüchtling oder Aussiedler, der künftig eine Eigentumswohnung von 250.000 DM erwirbt, 5.000 DM Grunderwerbssteuer entrichten. Im übrigen werden in Zukunft im Bereich des eigengenutzten Wohnungsbaus Erwerbe bis zu 350.000 DM/420.000 DM bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen/Zweifamilienhäusern benachteiligt, jenseits dieser Grenzen aber bessergestellt (z. B. Villengrundstücke).
Walter Haack
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