Schlaggenwälder Heimatbrief — Folge 159
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Dějiny královských horních měst Horní Slavkov a Krásno – městské právo a hrdelní soud

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obr] Schlaggenwald — Blick von der neuen Straße zur Kirche mit Glockenturm

1. Vor der Predigt darf am Sonn- und Festtagen kein Laden, Brandweinschenke geöffnet und von Höcklern keine Feilschaft verkauft werden. Die Bier-, Wein- und Methschänken mußten bis nach der Predigt geschlossen bleiben.

2. Jede Unzucht beim Tanze ist strenge verboten; es soll am Tanzboden ein besonderes vergattertes Gemach bestehen, wo die „ungezichtiglich haben", so oft es geschieht, mit einem Gulden Strafe belegt, oder in das Häuslein gesperrt werden.

3. Wer den Rathhaustanzboden zu Hochzeiten benützt, hat ein halb Schock der Stadt zu bezahlen, und einen Zettl oder Erlaubnißschein zu lösen.

4. Außerhalb des Wochenmarktes und Jahrmarktes darf von keinem Höckler eine Feilschaft zum Verkaufe ausgeboten werden. Der Verkauf oder Aufkauf oder Ankauf in den Gässen ist verboten; die Fremden haben an Markttagen unterhalb des Röhrkastens ihren Stand.

5. Anklagen sind am Dienstag und Freitag vorzutragen; die Partei hat sich einen Tag zuvor beim Bürgermeister anzumelden; kleine Forderungen hat der Gerichtsknecht einzutreiben, wozu stets der Bürgermeister den Auftrag ertheilt.

6. Zu Publikationen wird am Rathhause eine Fahne ausgesteckt als Zeichen, daß die Bürger sogleich im Rathssaale zu erscheinen haben.

7. Jede Woch Donnerstag wird Rathssitzung gehalten.

Procedur in peinlichen Gerichtsfällen

Das Verfahren in Halsgerichtssachen ist den Akten des Archivs und dem Gedenkbuche Tom. I zu entnehmen — Schon das Verhör des Deliquenten erforderte gegen 2 Jahre Zeit — auch manchmal noch einige Monate mehr, während dem er in dunklen, meist unterirdischen feuchten Arreste schmachten musste. War endlich der Thatbestand durch die Folter zu Stand gebracht, durch Zeugenbeweis oder durch Selbstgeständnis hergestellt, so fällte der Syndikus mit den Geschworenen des Raths das Urteil, welches der

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