MANIFEST '79
der Sudetendeutschen Landsmannschaft und des Sudetendeutschen Rates
ERKLÄRUNG
der Bundesversammlung der Sudetendeutschen Landsmannschaft und des Sudetendeutschen Rates zum 30. Sudetendeutschen Tag 1979 in München
Sechzig Jahre nach der Verweigerung ihres Selbstbestimmungsrechts durch den Vertrag von St. Germain und länger als dreißig Jahre nach ihrer Vertreibung haben die Sudetendeutschen als Teil des deutschen Volkes ihren Zusammenhalt bewahrt. Sie trugen wesentlich dazu bei, die von ihnen mitgestalteten Gemeinwesen aus den Trümmern des Zweiten Weltkrieges auszubauen. Sie entwickelten darüber hinaus wegweisende Gedanken zur Gestaltung einer freien Zukunft der Völker und Volksgruppen.
Der 30. Sudetendeutsche Tag veranlaßt uns, die Sudetendeutschen, unseren Standort, unser Selbstverständnis, unsere Aufgaben und Ziele erneut kundzutun.
1.
Seit dem Beginn des Atomzeitalters bleibt die Menschheit aufgerufen, die Gefahren des atomaren Untergangs durch ein gerechtes, friedliches Zusammenleben zu überwinden, das nur dann gesichert ist, wenn es auf einer Partnerschaft freier Völker und Volksgruppen beruht. Dieser auch von den Sudetendeutschen erarbeitete Leitgedanke muß die gleiche Bedeutung erlangen wie die von ihnen seit Jahrzehnten vertretenen Prinzipien des Selbstbestimmungsrechts und des Volksgruppenrechts.
2.
Alle Völker und Volksgruppen haben das Recht auf Selbstbestimmung. Es erhält besondere Bedeutung dann, wenn sie ihre Heimat selbst kultiviert und durch friedliche Arbeit in Jahrhunderten geschaffen haben. Für die Sudetendeutschen trifft dies zu: Nicht mit dem Schwert des Soldaten, sondern mit dem Pflug des Bauern, als friedliche Bergleute und Bürger, Handwerker und Kaufleute haben ihre Vorfahren das Land geprägt und gestaltet.
3.
Diese Leistungen begründen, unabhängig von Abkommen und Verträgen, den legitimen Anspruch der Sudetendeutschen auf ihre angestammte Heimat.
4.
Die Vereinten Nationen haben diesen Anspruch anderen Völkern und Volksgruppen zuerkannt, so den Palästinensern die Forderungen „auf Rückkehr in ihre Heimstätten und auf Rückgabe des ihnen geraubten Vermögens" in der Resolution Nr. 3236 vom 22. November 1974. Der Grundsatz „Gleiches Recht für alle" bewog uns, diesen Anspruch in der am 5. Dezember 1975 eingereichten Petition an die Vereinten Nationen auch für die 3 1/2 Millionen Sudetendeutschen zu erheben. Unsere Forderung kann nicht deshalb geringeres Gewicht haben, weil wir sie stets ohne Anwendung von Gewalt vertraten.
In einer besonderen Rechtsverwahrung bekunden wir unseren Anspruch auf das entzogene private und öffentliche Eigentum.
5.
In einer Zeit, die zahlreichen Völkern und Volksgruppen Entkolonialisierung und Freiheit im Sinne des Selbstbestimmungsrechts brachte, dürfen weder das deutsche Volk noch Teile unseres Volkes von dieser Entwicklung ausgeschlossen bleiben. Es geht daher nicht an, die Rechte und Ansprüche der Sudetendeutschen zu verschweigen oder über sie ohne ihre Zustimmung zu verfügen. Die Lage in Europa — auch das Verhältnis zwischen Deutschland und der Tschechoslowakei — kann erst dann als normalisiert gelten, wenn auch die Rechte und Ansprüche der Sudetendeutschen beachtet werden.
6.
Dem Recht auf die Heimat entspricht das Recht auf Wahrung der Identität. Diese zu hegen und zu erhalten steht allen Menschen zu, die sich zu einer gemeinsamen Heimat bekennen.
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