Schlaggenwälder Heimatbrief — Folge 144
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Ještě jednou o smírčím kříži v Rabensgrünu

Nochmals „Sühnekreuz" in Rabensgrün

In Ihrem Heimatbrief vom Januar erschien ein interessanter Artikel über Rabensgrün, in welchem auch der „durchlochte Stein" an der Weggabelung Schlaggenwald-Leßnitz erwähnt ist. Es ist der Oberteil eines Sühnekreuzes, der, um 90 Grad gedreht, im Wiesengras steht. Als Grund seiner Aufstellung wird der Verlust eines Täuflings bei der Heimkehr aus Schlaggenwald in obigem Artikel angegeben.

Während meiner 10jährigen Unterrichtszeit in Rabensgrün hörte ich aber niemals von einem solchen Ereignis. Hingegen hat mir Bürgerschuldirektor Prosch, der das Museum im Schlaggenwalder Rathaus betreute, einen schriftlichen Auszug aus einer dort aufbewahrten alten Chronik übersandt, woraus ersichtlich ist, daß das obige Sühnekreuz deshalb erstellt wurde, weil an dieser Weggabelung ein Mann im Streit erschlagen wurde.

In früheren Jahrhunderten wurden solche Sühnekreuze dort erstellt, wo ein Mensch eines zwar gewaltsamen aber nicht beabsichtigten Todes starb, also bei Totschlag, nicht aber bei Mord. Wenn sich der Täter mit den Hinterbliebenen einigen konnte, wurde durch Vertrag festgelegt, was er als Sühne zu erfüllen habe: Für die Begräbniskosten und die des Leichenschmauses aufkommen, für das Seelenheil des Toten, Messen lesen lassen, den Hinterbliebenen das sogenannte Wehr- und Mannsgeld bezahlen, verschiedene Wallfahrten unternehmen, eine bestimmte Menge Wachs der Kirche stiften, den Hinterbliebenen etliche Jahre aus dem Wege gehen, keine öffentlichen Lustbarkeiten besuchen, das Wirtshaus verlassen, sobald ein Hinterbliebener dieses betritt, Gerichtskosten bezahlen, am Tatort ein steinernes Sühnekreuz errichten.

Konnte der Totschläger alle diese Bußen erfüllen, dann war seine Blutschuld gesühnt. Kam jedoch ein solcher Sühnvertrag nicht zustande, dann trat an seine Stelle die Blutrache der Hinterbliebenen, die an der Sippe des Täters vollzogen wurde. Vielfach wurde der Körper des Toten solange nicht der Erde übergeben, bis er gerächt war. Bei gütlicher Einigung war der Täter vor weiterer Strafe frei, wenn der Totschlag im Affekt, also in momentaner Erregung, geschah. Solches war damals eine Privatangelegenheit, um die sich die Gerichte nur bedingt kümmerten.

Welche Bußen nun der Totschläger bei Rabensgrün auf sich nahm, berichtet die Schlaggenwalder Chronik nicht. Vielleicht genügte schon das Sühnekreuz am Rabensgrüner Weg.

Zur Herstellung eines Sühnekreuzes verwendete man eine dickere Steinplatte, meist unter einem Meter Durchmesser, die man kreisförmig abrundete. Dann meißelte man vier größere Löcher in regelmäßigen Abständen, je zwei oben und unten, heraus, wodurch man ein Kreuz erhielt, das von einem Ring umschlossen ist.

Über die Ursache des Totschlages, der zur Erstellung des Sühnekreuzes führte, unterhielt ich mich einmal mit Bürgerschuldirektor Prosch, der folgende Theorie entwickelte: Die Straße Rabensgrün-Schlaggenwald war früher ein Teil einer sehr wichtigen Salzstraße, die in Reichenhall/Berchtesgaden begann, durch Bayern und über den Goldenen Steig (Böhmerwaldübergang) nach Budweis und weiter über Pilsen nach Marienbad und von dort durch das Tepltal nach Karlsbad führte. Nördlich von Petschau zweigte eine Salzstraße — deren gab es früher in den Landen ja viele — links ab und ging über Müllersgrün, Rabensgrün nach Schlaggenwald und weiter nach Elbogen und Falkenau. Auf diesen Salzstraßen und in den Zielorten, wo das Salz im Salzstadel gelagert wurde, wurde in früheren Jahrhunderten ein schwungvoller Handel mit dem so wichtigen „weißen Gold" getrieben. Gleich einige Plachenwagen hintereinander oder zehn bis 20 schwerbeladene Saumpferde, begleitet von ebensoviel Schützen (Salzknechten), beförderten die Salzsäcke auf den freilich oft recht schlechten Wegen. Da geschah es so manches Mal, daß ein Wagenrad brach und der Wagen umkippte oder ein Pferd stürzte. Dann lagen die Salzsäcke auf der Straße und . . . gehörten dem Grundbesitzer, gemäß dem Gesetze der „Grundruh", welches besagt, daß Waren fremder Kaufleute, die den Boden (Grund) berühren, dem betreffenden Grundbesitzer

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