Welche Vorteile hat der Vertriebenenausweis auch heute noch?
Die folgenden kurzen Hinweise sind besonders für die heranwachsenden Kinder Vertriebener bestimmt. Ebenso sind Spätaussiedler, Flüchtlinge und Zuzügler aus der SBZ sowie in Österreich lebende Landsleute darauf aufmerksam zu machen.
1. Vom Tage der Ausstellung an können durch 3 Jahre Vorteile in der Lohn- und Einkommensteuer wahrgenommen werden, falls ein Beschäftigungsverhältnis besteht.
2. Jeder Vertriebene, der das 16. Lebensjahr erreicht, kann sich einen eigenen Vertriebenenausweis ausstellen lassen. Zuvor sind Kinder im Ausweis der Eltern eingetragen. Auch nach 1945 in der Bundesrepublik Deutschland Geborene gelten als Vertriebene, wenn der Vater Vertriebener ist.
3. Die Steuerfreibeträge für Vertriebene (in den ersten 3 Jahren) betragen:
a) bei Unverheirateten (Steuerklasse I) DM 540,—
b) bei Verheirateten ohne Kinder (II, III, IV) DM 720,—, bei Verheirateten mit 1-2 Kindern DM 840,—.
Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um je DM 60,—.
4. Statt dieser Freibeträge können Spätaussiedler und Zugezogene aus der SBZ Aufwendungen für die Wiederbeschaffung verlorengegangenen Hausrates und verlorener Kleidung ersetzt erhalten, soweit sie die zumutbare Eigenleistung übersteigen.
5. Betriebsinhaber haben Vorteile nach §§ 7e und 10a des Einkommensteuergesetzes für Abschreibungen bei Gebäuden und durch 7 Jahre Steuervergünstigungen, wenn sie eine Landwirtschaft oder einen gewerblichen Betrieb übernehmen.
6. Nach dem 3. deutsch-österreichischen Sozialversicherungsabkommen können in Österreich lebende Sudetendeutsche die Gleichstellung mit den Rentenverhältnissen in der Bundesrepublik verlangen, wenn sie einen Vertriebenenausweis besitzen. Vertriebenenausweise für diese Landsleute werden in Köln ausgestellt, wenn die deutsche Volkszugehörigkeit durch das Bekenntnis zum Deutschtum in der Heimat nachgewiesen ist.
7. Die Sudetendeutsche Landsmannschaft setzt sich nach wie vor dafür ein, daß auch jene Sudetendeutschen, die vor 1938 ins Deutsche Reich gegangen sind, Beschäftigungszeiten in der Tschechoslowakei (1918-1938) nach § 1b des Fremdrentengesetzes angerechnet bekommen, was bisher leider nicht zutrifft.
8. Leistungen aus dem Lastenausgleich können Vertriebene auch dann erhalten, wenn ihr Vertriebenenausweis den Vermerk: „Zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nicht berechtigt" enthält, da diese Einschränkung sich nur auf das Vertriebenengesetz bezieht.
9. Grundsteuervergünstigungen müssen bis Ende des nächsten Jahres nach Fertigstellung oder Erwerb eines Hauses bzw. einer Eigentumswohnung beantragt werden. Sie gelten auch für Kinder von Vertriebenen. In Bayern ist nur für den über DM 50.000,— hinausgehenden Betrag Grunderwerbssteuer zu entrichten. In anderen Ländern gelten andere Bestimmungen.
10. Der Vertriebenenausweis ist auch notwendig, um einen ERP- oder Betriebsmittelkredit der Lastenausgleichsbank in Anspruch zu nehmen.
11. Inhaber des Vertriebenenausweises werden bei öffentlichen Aufträgen bevorzugt.
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