Die Ausreise aus der ČSSR
Was bei der Ausreise von Deutschen aus der Tschechoslowakei zu beachten ist
Zum Prager Vertrag vom 11. Dezember 1973 gehört ein Schriftwechsel, darunter auch ein Brief über humanitäre Fragen. Darin heißt es in Ziffer 2,
„daß die zuständigen tschechoslowakischen Stellen Anträge tschechoslowakischer Bürger, die aufgrund ihrer deutschen Nationalität die Aussiedlung in die Bundesrepublik Deutschland wünschen im Einklang mit den in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften wohlwollend beurteilen werden."
Und in Ziffer 3, daß die vertragschließenden Regierungen zustimmen, daß die beiden Rotkreuz-Gesellschaften die Lösung dieser Sache fördern werden.
Noch ehe der Vertrag durch den Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft trat, hatte das Deutsche Rote Kreuz Fühlung mit dem Tschechoslowakischen Roten Kreuz aufgenommen und dessen Auffassung über die angekündigte Förderung bei der Lösung dieser Frage, an der so viele Deutsche interessiert sind, kennenzulernen. Ende März 1974 wurde zwischen den beiden Rotkreuz-Gesellschaften abgesprochen, daß das Deutsche Rote Kreuz die „tschechoslowakischen Bürger deutscher Nationalität" benennen wird, die ihm als ausreisewillig bekannt sind, im allgemeinen aus Anträgen ihrer Angehörigen oder Freunde, die in der Bundesrepublik leben. Das Deutsche Rote Kreuz kündigte dabei an, daß es Unterlagen neuesten Standes überreichen würde und daß es dazu die Personen, die bei ihm solche Anträge eingereicht hätten, nach dem aktuellen Stand fragen würde. Dies ist inzwischen geschehen.
Es handelt sich dabei in erster Linie um Anträge auf Familienzusammenführung. Denn bisher hatten in der Tschechoslowakei nur diejenigen Deutschen eine Chance auf Ausreise, die in der Bundesrepublik Familienangehörige besaßen. Nach dem Brief über humanitäre Fragen zum Prager Vertrag wird aber die wohlwollende Behandlung von Ausreiseanträgen allen deutschen Volkszugehörigen, die in der Tschechoslowakei leben, zugesagt, ganz unabhängig davon, ob sie Familienangehörige in der Bundesrepublik Deutschland besitzen.
Es kommt jetzt darauf an, daß die Deutschen, die von dem ihnen versprochenen Wohlwollen bei der Behandlung ihrer Ausreiseanträge Gebrauch machen wollen, dies auch erfahren. Es wird erforderlich, den Deutschen in der Tschechoslowakei, von denen man weiß oder annehmen kann, daß sie ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegen wollen, davon Kenntnis zu geben.
Zur Information des interessierten Personenkreises können folgende Hinweise nützlich sein:
1. a) Die in der Bundesrepublik lebenden Verwandten oder Bekannten eines Ausreisewilligen sollen — wenn das nicht schon geschehen ist — für jede über 16 Jahre alte Person beim Landratsamt (oder der Stadtverwaltung) die Übernahme im D-1-Verfahren beantragen. Das ist hilfreich, denn die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Prag kann daraufhin den Ausreisewilligen sofort den Einreise-Sichtvermerk erteilen, wenn sie die tschechoslowakischen Ausreisepapiere vorlegen. Für den Verwandten oder Bekannten in der Bundesrepublik ist es dabei sicher interessant zu wissen, daß er mit der Beantragung des D-1-Verfahrens keinerlei persönliche Verpflichtung übernimmt.
b) Derselbe Verwandte oder Bekannte, der das D-1-Verfahren einleitet, sollte gleichzeitig von der Ausreiseabsicht seiner Verwandten oder Bekannten dem zu seinem Wohnsitz gehörigen DRK-Kreisverband Mitteilung machen. Hat er diese Mitteilung schon früher (vor dem Dezember 1973) gemacht, wird er gebeten, sie jetzt zu wiederholen, damit das DRK über aktuelle Unterlagen verfügt. Die Meldung beim DRK-Kreisverband ist Voraussetzung dafür, daß das DRK den in der Tschechoslowakei lebenden ausreisewilligen Deutschen dem Tschechoslowakischen Roten Kreuz nominieren kann.
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