Gedinge, Arbeiterlöhne und Grubenbeleuchtung
von denen sowohl der Vortheil des Bergbaues an und für sich, als der des Arbeiters abhängt und erfordert deshalb die größte Vorsicht und ein tüchtiges Steigers[?]. Es begründet sich nun, um auf dieses wichtige Thema etwas einzugehen, die Berechnung und Bestimmung eines Gedinges
1, auf die vermögende Leistung des betreffenden Arbeiters in einer bestimmten Zeit und
2, auf die der Arbeiter-Kathegorie zugemessenen Tag-, Schichten- oder Monatslöhne nebst den zur Verrichtung der Arbeit unumgänglich nothwendigen Materialseinkosten[?].
Vorausgesetzt, es habe der Gedinggeber die tägliche Leistung eines Häuers bei den verschiedenen Gewinnungsarbeiten als festgesetzte Norm für die Berechnung des Gedinges zu jede andern Ortsdimensionen aufgestellt, so hat er ferner noch zu berücksichtigen
1, die Kräfte und Leibesbeschaffenheit der Arbeiter,
2, die Länge der Zu- und Ausfahrt,
3, ob die Wetter frisch oder matt sind und ob das Ort trocken oder naß ist. Im ersten Falle versäumt man beim Schüren des Lichtes, im zweiten Fall aber beim Austrocknen der Bohrlöcher viel Zeit und
4, ob nicht schon 2 oder 3 Seiten vom Gestein entblößt sind, wodurch der weitere Betrieb sehr erleichtert wird.
Folgendes Beispiel zur Berechnung eines Häuergedinges möge hier Platz finden:
Ist die tägliche Leistung des Häuers mit Vorsicht ermittelt worden, so wird der Gedingpreis gefunden, wenn man mit der Anzahl der in 24 [Stunden — gestrichen] Schichten aufzuschießenden Fußen[?] in den Betrag des Lohnes der 24 Schichten, sammt den unumgänglich nothwendigen Unkosten dividirt.
Jeder Arbeiter=Kathegorie ist doch ein bestimmter Schichtenlohn festgesetzt, somit auch dem Häuer. Dieser sei für jede zwölf=stündigen Schicht auf 30 xr angenommen, welcher bei der Ver=dingung als Grundlage zum Anhaltspunkte zu dienen hat. Zur Verrichtung einer Arbeit in der Grube braucht jeder Ar=beiter vor Allem das Licht, wozu die erforderliche Quantität auf eine 12 stündige Schicht mit 5 Loth Talg und jede Woche ein Stück Lampendocht hinreicht.
Wird das Gezäh mit den Schmiedkosten ebenfalls verdungen, so ist dem Häuer dasselbe in dem vollkommen brauchbarsten Zustande und gehöriger Qualität zum Wechsel zu verab=reichen, die Reparaturkosten jedes einzelnen Stückes nach einem festgesetzten Schmied=Tarif als Unkosten zuzurechnen, jedoch Eisen und Stahl zum Schmieden frei zu überlassen.
Werden dem Häuer 20 Stück Gezäh übergeben, so hat er 20 Spitzen, von denen 16 täglich in die Schmiede gelangen, deren Unkosten pro Stück ½ xr. betragen. Es[?] berechnet sich daher der Gedingpreis folgendermaßen:
24 Schichten à 30 xr . . . . . . | 12 fl. | — xr.
per Schicht 5 Loth Talg, das Pfund zu 24 xr. . . . | 1 „ | 30 „
4 Dochte à ¼ xr. . . . . . . | — „ | 1 „
Schmiede=Reparaturen täglich 8 xr. . . | 3 „ | 12 „
Summa | 16 fl. | 43 xr.
der zu betreibende Stollen sei im milden Gestein, habe zur Höhe 7', zur Grundsohle 4' und zur Firste 3', mithin an Flächenraum 24,5 ☐Fuß[?], in welchem der tägliche Betrieb[?] auf 10 Zoll ausgemittelt wurde, welches in 24 Schichten 20 Fuß beträgt. Wird nun mit diesen ermittelten 20 Fuß Vortrieb in den für 24 Schichten berechneten Betrag der Unkosten von 16 fl. 43 xr. dividirt, so erhält man für jeden einzelnen
aufzufahrenden Fuß 50 3/20 xr. als Gedingspreiß. Der Hauer hätte aber während 24 Schichten 26 Fuß aufgefahren, so erhält er auch 26 mal 50 3/20 xr oder 21 fl. 44 xr. als Verdienst, wovon er aber für abgefaßte
4 1/4 ℔ Oel
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