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chenkenntnisse besitzen, wo möglich dieselben auch schon praktisch im Amte verwendet hätten. Die Stadt hatte das Glück, meistens tüchtige Pfarrherren zu erlangen, welche leider, da ihre materielle Stellung vielleicht zu wünschen übrig ließ, nicht lange im Dienste der Stadt ausharrten. In erster Linie verdient Theol. Dr. Samuel Fischer genannt zu werden, der über Antrag der Herzoge Friedrich Wilhelm und Johann Kasimir von Sachsen an die Universität nach Jena berufen wurde, bei dessen Abgang um Ostern 1590 (Sonntag, den 22. April) der Rath ausnahmsweise an der Verpflichtung des Pfarrherrn nach, gegebener Kündigung*) noch ein halbes Jahr im Orte zu bleiben, Umgang nimmt und den Diaconen Knod und Weigel, welche die Pfarrdienste bis zur Wiederbesetzung versahen, die Aufsicht über die Schule ertheilt. Von ihnen wurde der Rector, Conrector und Cantor verklagt, worauf in offener Rathsitzung am 17. Mai 1590 entschieden wurde**). Der Rector wurde angeklagt, in ganz verfehlter Weise den Unterricht zu ertheilen. Man verbot ihm das Dictieren des Briefes an die Römer mit Anmerkungen, weil es zu viel Zeit raube und die Schüler sich mit solchen theologischen Einzelheiten an der Hochschule befassen können; er möge lieber die Philosophie nicht vernachlässigen und die Schüler fleißig zur Poësie anhalten, „damit die Knaben wieder versus machen können wie vor Alters." Den Fleiß des Supremus anerkannte man, warf ihm aber Unfähigkeit im Griechischen und in der Poësie vor. Am schlimmsten ergieng es dem Cantor. Ihn beschuldigte man, dass er die Musik weder lehre noch übe. „Nur die fremden Schüler seien noch im Stande zu singen, weil sie es früher gelernt; die einheimischen kennen aber gar nichts. Er schreibe keine Partes (Bücher), lese nie ein Buch, sei für die Schüler ein Gegenstand des Gespöttes, weil er lateinisch nicht fließend sprechen könne, bringe bei Hochzeiten (Convivien) unpassende, närrische Weisen vor" u. s. w. Der Rath gibt ihm daraufhin eine einvierteljährige Frist zur Besserung und zum Nachholen der Versäumnisse, widrigenfalls er augenblicklich entlassen würde. Die Klage gegen den Rector scheint darin ihren Grund zu haben, dass derselbe unter dem gelehrten Dr. Samuel Fischer jedenfalls dazu angehalten war, theologische Studien mit recht viel Fleiß zu betreiben. Wie weit man berechtigt war gegen den Conrector Klage zu führen, lässt sich nicht feststellen; nur gegen den Cantor, der sich auch nicht entschuldigen
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*) Beilage VII.
**) Vrgl. Weber, Mittheilung etc. I. Heft 4. S.
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