Schlaggenwald einst kaiserlich freie Bergstadt — Horní Slavkov, kdysi císařské svobodné horní město
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Stanovy Slavkovského vlastivědného a historického spolku

4. Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteresse nach Auffassung des Vorstandes erfordert oder der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangt.

5. In der Hauptversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz.

6. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7. Zur Beschlußfassung über eine Satzungsänderung oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 8 Veröffentlichung, Auflösung

1. Alle Bekanntmachungen des Vereins, welche die Mitglieder betreffen, können im Verlag des „Schlaggenwalder Heimatbriefes" veröffentlicht werden.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Hauptversammlung erfolgen. Bei der Auflösung des Vereins beschließt die Hauptversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens und der geschichtlichen Sammlungen, ob diese in das Eigentum der Bibliothek des „Hauses des Deutschen Ostens" in München 80, Am Lilienberg 1, eine Institution des Freistaates Bayern, übergehen oder dem Fortbestand des Schlaggenwalder Heimatbriefes zugute kommen.

3. Die Hauptversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, wählt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren und zwei Beisitzer.

4. Die Auflösung des Vereins ist im „Schlaggenwalder Heimatbrief" und in den amtlichen Blättern des Amtsgerichts am Sitz des Vereins zu veröffentlichen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 3. Dezember 1988 in Kraft.

(Eingetragen am 19.12.1988 – Eintr. VFG Bl. 12 VR 0469 – Amtsgericht 8160 Miesbach)

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