§ 5 Pflichten und Rechte der Mitglieder**
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich um die Verwirklichung der Vereinsziele zu bemühen und den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrag zu zahlen.
2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrags befreit. Sie sind zur Teilnahme an den Versammlungen, zur Ausübung der Rechte in der Mitgliederversammlung berechtigt.
§ 6 Vorstand und Vereinsvertretung
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Zur Unterstützung des Vorstandes ist ein Beirat zu bestellen. Dieser besteht aus dem Schriftführer, dem Schatzmeister, zwei Kassenrevisoren und einem Beisitzer.
3. Vorstand und Beirat sind nur bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlußfähig.
4. Zur Erledigung einer außerordentlichen, dringlichen Angelegenheit kann durch Einholung der Zustimmung in Schriftform oder durch Ferngespräch beschlossen werden, wenn die fünf Beiratsmitglieder zustimmen. In der folgenden Sitzung des Vorstandes und Beirates ist dieser Geschäftsvorfall als ordentlicher Tagungspunkt anzusetzen und zu protokollieren.
5. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und wird von der Hauptversammlung auf drei Jahre gewählt.
6. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
7. Dem Schriftführer obliegt die Erledigung des Schriftverkehrs, die sorgfältige Aufbewahrung des gesammelten Geschichtsmaterials und die Vorbereitung von Veröffentlichungen. Er hat über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung eine Niederschrift aufzunehmen.
8. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, daß der Verein für die Erfüllung des Vertrages nur mit dem Vereinsvermögen haftet, nicht aber die Vereinsmitglieder als Gesamtschuldner mit ihrem ganzen Vermögen.
9. Der Vorstand beschließt über den Ausschluß eines Mitgliedes aus wichtigem Grunde nach Anhörung des Mitgliedes. Gegen den Beschluß ist Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung, Beschlüsse
1. In den letzten vier Wochen eines Geschäftsjahres oder anläßlich des Schlaggenwalder Jahrestreffens hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden.
2. Die ordentliche Hauptversammlung ist alle drei Jahre einzuberufen und hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Geschäfts- und Rechnungsberichtes,
b) Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Beschluß von Satzungsänderungen,
e) Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages,
f) Anträge und Wünsche von Mitgliedern.
3. Die Hauptversammlung wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung muß mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung den Mitgliedern zugehen.
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