Schlaggenwald einst kaiserlich freie Bergstadt — Horní Slavkov, kdysi císařské svobodné horní město
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Stanovy Slavkovského vlastivědného a historického spolku

Satzung
des Schlaggenwalder Heimat- und Geschichtsvereins e.V.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen „Schlaggenwalder Heimat- und Geschichtsverein" mit dem Zusatz „e.V." (eingetragener Verein) nach dem Eintrag in das Vereinsregister.

2. Er hat den Sitz in Hausham, Landkreis Miesbach und Amtsgericht 8160 Miesbach.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist:
a) Erforschung der Geschichte der einst kaiserlich freien Bergstadt Schlaggenwald im Egerland und ihrer Umgebung,
b) Schlaggenwalder Heimat- und Volkskunde zu fördern und zu pflegen,
c) Förderung und Unterstützung des kulturellen und geistigen Erbes,
d) Kontaktpflege und Förderung der Gemeinschaft in enger Beziehung zur Patenstadt Auerbach i.d.Opf.

2. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern hat ausschließlich gemeinnützige Zwecke zum Ziele.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind.

§ 3 Geschäftsjahr, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Gründungsbeschluß der ersten Mitgliederversammlung.

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Miesbach.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können sowohl Einzelpersonen als auch juristische Personen werden.

2. Der Beitritt ist schriftlich an den Vorstand zu erklären. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit dem Beirat. Neuaufgenommene Mitglieder erhalten die Satzung des Vereins und eine Mitgliedskarte ausgehändigt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Auf Vorschlag des Vorstandes können Einzelpersonen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4. Die Mitgliedschaft geht verloren bzw. endet durch
a) Tod,
b) Auflösung der juristischen Person,
c) Austrittserklärung zum Schluß eines Geschäftsjahres, wenn das Mitglied mindestens drei Monate vorher dem Vorstand den Austritt schriftlich erklärt hat,
d) Ausschluß aus wichtigem Grunde.
Scheidet ein Mitglied aus, so hat es keinen Anspruch auf Abfindung aus dem Vereinsvermögen.

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