Schlaggenwald einst kaiserlich freie Bergstadt — Horní Slavkov, kdysi císařské svobodné horní město
/ 464
česky německy obojí klasické zobrazení →
Sken listu 377
Požární řád a požáry

Feuerlöschordnung, Brände
Neben Unwettern und Überschwemmungen waren es vor allem Brände, die das Gemeinwesen und seine Bürger immer wieder heimsuchten. Blitzschläge, leichtsinniger Umgang mit dem offenen Feuer oder gar Brandstiftung kamen dafür in Frage. Die Verwendung leichtbrennbarer Stoffe beim Bau von Häusern und Scheunen, wie Holz und Teerpappe, die Lagerung von Heu und Stroh und die Vorräte an Brennholz und Reisig begünstigten das Entstehen von Bränden und die rasche Ausbreitung. So ist es nur zu verständlich, daß zu ihrer Verhütung bereits zu früherer Zeit der Magistrat strenge Vorschriften erließ, die in Form einer Feuerlöschordnung die Einwohnerschaft zur strikten Einhaltung bestimmter Maßregeln verpflichtete.

Nachstehend sind einige Bestimmungen aus der Feuerlöschordnung der Stadt Elbogen aus dem Jahre 1840 aufgeführt, die auch in unserer Heimatstadt galt:

„Um den Ausbruch einer Feuersbrunst auf alle mögliche Art zu verhindern, werden die Einwohner ... angewiesen, alle jene landesfürstliche und obrigkeitliche Verordnungen, welche wegen vorauszugehen habender Anmeldung eines neuen Baues oder einer Hauptreparatur beim Magistrate, wegen Brunnenerrichtung und deren Offenhaltung, wegen der Bodenwohnungen, rücksichtlich des Lichts auf Böden, in Scheuern und Stallungen, dann des Tabakrauchens daselbst, wegen Leuchten und Spänen, wegen Flachs-, Hanf- und Obstdörren, wegen Schießen, Kohlenfeuer, Dörren des Holzes in Öfen, Schmalzsieden, Aufbewahren der Asche und wegen aller anderer Handlungen, welche Feuersgefahr drohen, um so mehr sich vor Augen zu halten, und ihnen unbedingte Folge zu leisten, als die genaue Befolgung derselben die Sicherheit des liegenden und beweglichen Vermögens gewährt, auch andererseits der Magistrat unnachsichtlich den gegen diese Verordnungen Handelnden, nach den Gesetzen bestrafen wird. Neben diesen allgemeinen Verordnungen, wird auch noch für die Stadt ... folgende Feuerlöschordnung zur pünktlichsten Befolgung publiziert: ...

§ 3

Jeder Hausbesitzer ist schuldig, in den Sommermonaten auf dem Dachboden ein mit Wasser gefülltes Faß in Bereitschaft zu halten, nebstdem in seinem Hause eine Dachleiter, einen Feuerhaken, einige Feuerkörbe und Wasserkannen und eine große Laterne zu besitzen, welche Laterne zur Nachtzeit sogleich mit einem angezündeten Lichte bei einem Feuerlärm an jedem Hause ohne Ausnahme anzuhängen ist, weßhalb daher jedes Haus unter einer sonstigen Strafe von 2 fl. mit einem an der vordern Fronte des Hauses eingeschlagenen Haken für die Laterne versehen seyn muß.

Derjenige Hausbesitzer, bei dem bei einer Hausuntersuchung diese hier vorgeschriebenen Feuerlöschrequisiten nicht vorgefunden werden, wird nach den Gesetzen bestraft ...

§ 11

Jeder Hausinhaber schickt unter einer sonstigen Geldstrafe von 5 fl. für einen jeden Unterlassungsfall einen von seinen Hausleuten mit einer Kanne oder einem Feuerlöschkorb zum Feuer. Um das Wasser schleunig und bequem zu dem in Brand gerathenen Gebäude zu bringen, werden sich die zum Wassertragen bestimmten Individuen in zwei Reihen gegen den Brandort aufstellen, und an der einen Seite die mit Wasser gefüllten Löschkörbe einander zureichen, auf der andern aber die ausgeleerten Körbe zurückgeben, und in dieser Beschäftigung abwechseln. Das Herabwerfen der Körbe, so wie jede Beschädigung der Löschgeräthschaften ist verboten ...

**

věta pokračuje na dalším listu ⟶

list 377 z 464
Rozdělení textu na listy je odhad — text může o odstavec přetéct na sousední list. Původní znění vlevo je vždy přesné.
Klikni na větu a ukáže se, kde na skenu stojí. Zvýrazňují se celé řádky, ne přesná slova — místo je tedy přibližné.